Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Geltungsbereich

Für das Vertragsverhältnis gelten ausschließlich die folgenden Konditionen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers sind gegenstandslos.

2. Lieferung und Unterlagen

2.1 Art, Umfang und Zeitpunkt der Lieferung ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung der T2 vertrieb und aus der gegebenenfalls beigefügten „Übersicht Leistungsumfang“. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich bestätigt ist. 

2.2 An Unterlagen behält sich die T2 vertrieb Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne ihr Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sie auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Preise, Zahlungsbedingungen und Eigentumsvorbehalt

3.1 Die vereinbarten Preise gelten ab Lieferwerk. Die bei Leistung gültige Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt.

3.2 Fracht- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers.

3.3 Zahlungen sind unverzüglich ohne jeden Abzug zu leisten. Eine Aufrechnung ist nur mit Forderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder nicht von der T2 vertrieb bestritten sind. 

3.4 Die T2 vertrieb ist berechtigt, von der 

Vertragssumme 

- 1/3 nach erfolgter Auftragsbestätigung,

- 1/3 bei Beginn der Einrichtungsarbeiten bzw. bei Versandbereitschaft zu verlangen. Der Rest ist unverzüglich nach Rechnungseingang zu zahlen.

3.5 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der T2 vertrieb. Vorher sind Verpfändung und Sicherungsübereignung unzulässig. Die aus einem Weiterverkauf oder einem anderen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des der T2 vertrieb geschuldeten Preises an diese ab, die diese Abtretung hiermit annimmt. Nach Aufforderung von der T2 vertrieb wird der Kunde diese Abtretung offenlegen und ihr die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben.

4. Einrichtung des Systems/der Anlage und Gefahrenübergang

4.1 Soweit die Einrichtung des Systems/der Anlage durch die T2 vertrieb erfolgt, wird hierfür ein Einrichtungspreis zu den bei der T2 vertrieb üblichen Sätzen berechnet.

4.2 Der Käufer stellt die für das System/die Anlage geeigneten Aufstellungsräume, die den technischen Spezifikationen der Geräte entsprechen sowie eine vorschriftsmäßigen Netzanschluss bereit.

4.3 Arbeiten nicht schwachstromtechnischer Art obliegen dem Käufer.

4.4 Erforderliche Leitungen des/der Netzbetreiber(s) und behördliche Genehmigungen werden vom Käufer beantragt. Gegebenenfalls zu zahlende Gebühren trägt der Käufer.

4.5 Mit der Anlieferung der zum System/zur Anlage gehörenden Teile (Material, Zentralen, Apparate usw.) beim Käufer geht die Gefahr für Verlust und Beschädigung auf diesen über.

4.6 Bei Versendungskauf ohne Installation gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

5. Haftung der T2 vertrieb GmbH

5.1 Die T2 vertrieb haftet bei einem von ihr zu vertretenden Personenschaden unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihr zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sache bis zu einem Betrag von 1 Mio. € je Schadenereignis.

5.2 Weitergehende Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sowie wegen Vermögensschäden, Betriebsunterbrechung, Informationsverlusts, entgangenen Gewinns, fehlerhafter Beratung oder Einsatzvorbereitung, Verlusts von Daten oder Softwaremängeln sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die T2 vertrieb zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6. Sach- und Rechtsmängel

6.1 Die T2 vertrieb hat alle Teile unentgeltlich nach ihrer Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 1 Jahr infolge eines bereits bei Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder Bauelemente sowie mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Die Frist zur Geltendmachung von Sachmängelansprüchen beginnt mit der Beendigung der Einrichtung oder bei Lieferung ohne Einrichtung mit dem Tage der Anlieferung. Die Feststellung der Mängel muss der T2 vertrieb unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Zunächst ist der T2 vertrieb stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, auf natürliche Abnutzung und nicht auf Schäden, die auf fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder Räumen oder sonstigen von der T2 vertrieb nicht verschuldeten Umständen beruhen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Kunde nicht verlangen.

6.2 Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch die T2 vertrieb vorgenommen, so bestehen für diese oder die daraus entstehenden Folgen keine Sachmängelansprüche.

6.3 Bei Nachbesserungsarbeiten erstrecken sich die Sachmängelansprüche nur auf den ursprünglichen Lieferungsgegenstand. 

6.4. Bei Vorliegen von Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen von Ziffer 6.1 bis 6.3 entsprechend. 

7. Verzug und Unmöglichkeit

7.1 Eine vereinbarte Lieferfrist, die mit der vollständigen Übereinstimmung der Vertragspartner, frühestens aber mit dem Zugang der Auftragsbestätigung der T2 vertrieb beginnt, wird bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse angemessen verlängert, wenn diese auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Anlage von erheblichem Einfluss sind. Sollte die T2 vertrieb dennoch in Verzug kommen, steht dem Kunden ein Schadenersatz von 0,5 % vom Auftragswert der ganz oder teilweise geschuldeten Lieferung für jede vollendete Woche des Verzuges - höchstens jedoch 5 % - zu, sofern ihm wegen dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist. Andere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden bleibt unberührt.

7.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt oder ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

7.3 Verweigert der Käufer die Annahme der Leistung ganz oder teilweise oder kommt der Auftrag aus einem vom Käufer zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so kann die T2 vertrieb unbeschadet des Anspruches auf Bezahlung der für den Auftrag schon entstandenen Aufwendungen und Kosten für die Beseitigung bereits hergestellter Einrichtungen Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes oder des entsprechenden Teiles verlangen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt vorbehalten. Der wahlweise Anspruch der T2 vertrieb auf Erfüllung bleibt unberührt.

8. Exportkontrollbestimmungen

Von der T2 vertrieb hergestellte oder gelieferte Waren sind nur für Kunden in den Ländern bestimmt, welche die Exportkontrollbestimmungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einhalten. Jede Wiederausfuhr in Drittländer ohne Ausfuhrgenehmigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bzw. jede behördlich nicht genehmigte Verwendung oder Verwertung der von der T2 vertrieb gelieferten Waren ist unzulässig. Der Kunde wird der T2 vertrieb von etwaigen durch Zuwiderhandlungen verursachten Schadenersatz- oder Haftungsansprüchen freistellen.

9. Weitere Vertragsbedingungen

9.1 Alle Vereinbarungen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die T2 vertrieb.

Auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung durch beide Parteien.

9.2 Gerichtsstand ist der Sitz von der T2 vertrieb  in Lage, sofern der Kunde Kaufmann ist.